Heilmittel
Anders als bei der Kranken-Zusatzversicherung sind gesetzlich Krankenversicherte in der Regel dazu verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme notwendiger Heilmittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der anteiligen Kosten des jeweiligen Produktes zu leisten. Patienten bzw. Personen, die hingegen eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen haben, sind in diesem Zusammenhang weitaus flexibler.






